Gesundheitstourismusgesetz

Das Gesundheitstourismusrecht ist ein Thema, das aus der Perspektive des Ausländerrechts, Strafrechts, Verwaltungsrechts, Handelsrechts, Vertragsrechts und anderer Rechtsgebiete betrachtet werden kann. Personen müssen sich ihrer gesetzlichen Rechte bewusst sein, wenn sie grenzüberschreitend angebotene Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Es bestehen rechtliche Regelungen zum internationalen Gesundheitstourismus und zum Schutz der Gesundheit von Touristen. Etwaige rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Gesundheitstouristen und der Einrichtung oder dem Arzt, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, sowie der vermittelnden Institution werden im Rahmen des internationalen Privatrechts geprüft.

Wenn beispielsweise das Land, in dem die Gesundheitsdienstleistung im Rahmen des Gesundheitstourismus in Anspruch genommen wird, die Türkei ist, werden die Verfahren gemäß den türkischen Rechtsvorschriften durchgeführt; der Fall wird jedoch nach den Regeln des internationalen Privatrechts behandelt. Gesundheitstouristen können gegen das Krankenhaus, den Arzt und die vermittelnde Institution eine Schadensersatzklage erheben, wenn Situationen vorliegen, die aus einem Verhalten entgegen den allgemeinen Verhaltensregeln (unerlaubte Handlung) oder aus einer Vertragsverletzung entstehen. Die Schadensersatzforderung wird gemäß den Gesetzen des betreffenden Landes und den Regeln des internationalen Privatrechts geprüft und entschieden.

Gesundheitstourismusrecht in der Türkei

Das Gesundheitstourismusrecht in der Türkei unterliegt den Regeln des internationalen Medizinrechts. Darüber hinaus finden, da der Gesundheitstourismus eine kommerzielle Angelegenheit ist, auch die Regeln des internationalen Handelsrechts Anwendung. Ein Gesundheitstourist, der aus dem Ausland in die Türkei kommt, um Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann Klage gegen das Krankenhaus, den Arzt, die vermittelnde Institution und sogar gegen das Gesundheitsministerium erheben, wenn deren rechtliche Verantwortlichkeiten nicht erfüllt wurden. Die Klage wird im Rahmen der türkischen Rechtsvorschriften und der Regeln des internationalen Privatrechts geprüft und entschieden.

Der Gesundheitstourismus in der Türkei begann ab dem Jahr 2010 ein erhebliches Wachstum zu verzeichnen, und parallel dazu entwickelte sich auch das Gesundheitstourismusrecht. Ausländische Staatsangehörige, die in die Türkei kommen, um Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder die während ihres Urlaubs in der Türkei unerwartet erkranken, können zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Klagen einreichen, wenn sie auf ungerechte medizinische Praktiken stoßen. Die Verfahren werden gemäß der in der Türkei geltenden Verordnung über internationalen Gesundheitstourismus und Touristengesundheit durchgeführt und entschieden.

Rechtliche Regelungen zum Gesundheitstourismus in der Türkei

Im Rahmen des Gesundheitstourismusrechts wurden Gesetzestexte, Leitlinien und Verordnungen veröffentlicht. Die Entwicklung des Gesundheitstourismus und seine aktivere Positionierung wurden im Rahmen des 11. Entwicklungsplans für die Jahre 2019–2023 beschlossen. Das Gesundheitsministerium, das Ministerium für Kultur und Tourismus, das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen sowie das Ministerium für Familie und Soziales werden koordinierte Arbeiten durchführen. Die für den Gesundheitstourismus in der Türkei vorbereiteten rechtlichen Regelungen sind wie folgt:

  • Die Umsetzung der Richtlinie über „Gesundheitstourismus und Touristengesundheit“, die mit Ministerialgenehmigung vom 23. Juli 2013 mit der Nummer 25541 in Kraft getreten ist.
  • Die Verordnung über „Internationalen Gesundheitstourismus und Touristengesundheit“, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 13. Juli 2013 mit der Nummer 30123 in Kraft getreten ist, ist gültig.
  • Das Gesetzesdekret Nr. 663 über die Organisation und Aufgaben des Gesundheitsministeriums und seiner angeschlossenen Einrichtungen bildet die Grundlage.
  • Die Verordnung über private Krankenhäuser, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 27. März 2002 mit der Nummer 24708 in Kraft getreten ist, legt die Dienstleistungen fest, die private Einrichtungen und Organisationen im Rahmen der Touristengesundheit erbringen müssen.